Nachdem die DSGVO zwei Jahre nicht in bundesdeutsches Recht umgesetzt worden ist, ist sie als EU – Verordnung direkt in Deutschland anwendbar. Sie bestimmt Pflichten für alle, die Daten, welche personenbezogen sind (Alter, Geschlecht, Name, Adresse usw.), elektronisch (also keine Karteikarten) verarbeiten oder weiterreichen. Dr.Annette Schunder-Hartung ist Rechtsanwältin und führt ein Netzwerk von ca. 100 deutschen Wirtschaftskanzleien in Frankfurt am Main – sie klärte die Anwesenden über die Neuerungen auf.
Themen waren u.a.:
– der (zertifizierte) Datenschutzbeauftragte: Art. 37 ff. DSGVO: Datenschutzbeauftragter kann ein (entsprechend geschulter) Mitarbeiter der Firma sein oder Externer; die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden der Aufsichtsbehörde gemeldet, der Datenschutzbeauftragte darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht weisungsbefugt sein; Aufgaben: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der DSGVO, (präventive) Beratung etc.
– Abmahnungen durch Rechtsanwälte: sollten abgelehnt werden, Abmahnungen sind nur nach dem Rechtsgebiet der Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb möglich (Art. 3 UWG: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, marktschädigendes Verhalten), nicht aber nach Art. 82 DSGVO, der Schadensersatz vorsieht
– der Datenschutz bezüglich besonderer, sensibler Merkmale einer Person („Rasse“, politische Ausrichtung etc.) unterliegt einem besonderen Schutz: Art. 9 DSGVO untersagt deren Verarbeitung
Wer mehr wissen will, besorgt sich die „Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen und Vereine – Das Sofortmaßnahmen – Paket“, erschienen im Beck- Verlag (5,50 €).